Unselbstständige künstlerische Erwerbstätigkeit

Jede Beschäftigung ausländischer Künstler:innen in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z.B. als freie DienstnehmerIn) unterliegt grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

Ausnahmen

  • Besondere kurzfristige künstlerische Tätigkeiten (z.B. Filmaufnahmen, Konzerttourneen) oder Tätigkeiten im Rahmen von Ensemblegastspielen (z.B. Theater- und Opernaufführungen) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht (siehe dazu auch Kurzfristige unselbstständige künstlerische Erwerbstätigkeiten zur Sicherung einer künstlerischen Gesamtproduktion).
  • Besitzt der/die Künstler:in einen (in Österreich ausgestellten) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen „Niederlassungsnachweis“, kann eine unselbstständige Beschäftigung ohne weitere Bewilligung aufgenommen werden.
  • Ist der/die Künstler:in Staatsangehörige/r eines EWR-Staates, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung aufgenommen werden. (Wenn der beabsichtigte Aufenthalt in Österreich 3 Monate übersteigt, ist eine Anmeldebescheinigung erforderlich.)