Sonderregelungen für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler:innen
Selbst wenn die Voraussetzungen (siehe dazu auch Welche Voraussetzungen müssen für eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung erfüllt sein?)
für eine Beschäftigungsbewilligung nicht gegeben sind, darf eine Beschäftigungsbewilligung für eine/einen ausländische/n Künstler:in nur dann abgelehnt werden, wenn die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Drittstaatenangehörigen.
Eine Prüfung der Arbeitsmarktlage findet daher im Rahmen der Interessenabwägung mit der Freiheit der Kunst der betreffenden Person nur sehr eingeschränkt statt. Zu beachten ist vor allem, dass durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung ihr eine zumutbare Ausübung der Kunst nicht unmöglich gemacht wird.
Bei dieser Interessensabwägung darf:
- weder über den Wert der künstlerischen Tätigkeit,
- noch über die künstlerische Qualität der Künstler:in
ein Urteil gefällt werden.
Voraussetzung, damit diese Sonderregelung zur Anwendung kommen kann, ist, dass die unselbstständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben künstlerischer Gestaltung bestimmt ist.
- Teil 1 der Voraussetzung: Das „Überwiegen“ künstlerischer Gestaltungsaufgaben bezieht sich primär auf das zeitliche Ausmaß und nicht auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit. Spielt im Beschäftigungsverhältnis der Anteil der künstlerischen Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle, kommt die Sonderregelung nicht zur Anwendung.
- Teil 2 der Voraussetzung: „Aufgaben künstlerischer Gestaltung“
. Zwar gibt das Gesetz weder Definitionen noch Auflistungen von als künstlerisch geltenden Tätigkeiten vor, in den folgenden Berufen ist die Tätigkeit jedoch im Regelfall durch Aufgaben künstlerischer Gestaltung bestimmt: - Kunstbildhauer:in
- Kunstmaler:in, Kunstzeichner:in
- Konservator:in, Restaurator:in
- Bühnen-, Filmausstatter:in, Raumgestalter:in, Kostümbildner:in
- Modeschöpfer:in, Designer:in
- Intendant:in und verwandte leitende Berufe (z.B. Eventmanager:in)
- Regisseur:in, Spielleiter:in, Choreograph:in
- Schauspieler:in, Sprecher:in, DJ, VJ
- Tänzer:in (soweit es sich nicht um eine rein sportliche Ausübung dieser Tätigkeit handelt und um Go-Go- bzw. Table-Dancer und ähnliches)
- Artist:in
- Musiker:in
- Fotograf:in
- sonstige darstellende Künstler:innen
Darüber hinaus sind auch alle an Kunsthochschulen und anderen höheren Ausbildungseinrichtungen für künstlerische Berufe Lehrenden, soweit sie nicht ohnehin bewilligungsfrei gestellt sind, von der Regelung erfasst.
Zum Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung der künstlerischen Tätigkeit siehe Kapitel Welche Dokumente müssen bei Antragstellung auf eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt werden?