Welche Voraussetzungen müssen für eine Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung - Künstler erfüllt sein?
Für die Erteilung einer Sicherungsbescheinigung und einer Beschäftigungsbewilligung gelten dieselben Voraussetzungen. Diese werden auch beim Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung-Künstler geprüft. Wird eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, so sind die Voraussetzungen bereits vor Einbringung des Antrags auf eine Beschäftigungsbewilligung zu prüfen. Dies bedeutet, dass mit Ausstellung der Sicherungsbescheinigung der/die Arbeitgeber:in davon ausgehen kann, dass auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird.
HINWEIS Selbst wenn die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann auf Basis der Sonderregelung für ausländische Künstler:innen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden (siehe dazu auch Sonderregelungen für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler:innen ).
Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts muss die Beschäftigung zulassen und
- die Beschäftigung darf nicht wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Folgende besondere Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- der/die Arbeitgeber:in muss den/die Person auf einem Arbeitsplatz seines/ihres Betriebes beschäftigen;
- der/die Arbeitgeber:in hält die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein;
- eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrats (sofern vorhanden) von der beabsichtigten Einstellung liegt vor;
- die Beschäftigung ist nicht durch eine unerlaubte Arbeitsvermittlung entstanden, von der der/die Arbeitgeber:in wusste oder hätte wissen müssen;
- die Arbeitgeber:in hat bezüglich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes niemanden über 50 Jahren gekündigt bzw. dessen Einstellung abgelehnt, außer wenn der Grund hierfür nicht das Alter des/der Arbeitnehmer:in war.
Versagungsgründe, bei denen keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wird:
- die Drittataatenangehörige war in den letzten 12 Monaten wiederholt ohne Beschäftigungsbewilligung tätig oder
- die Arbeitgeber:in hat in den letzten 12 Monaten wiederholt Ausländer:innen ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt oder
- die Beschäftigung hat vor Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung begonnen oder
- der/die Arbeitgeber:in hat wiederholt die Meldepflichten nach dem Ausländer-beschäftigungsgesetz verletzt (zur Meldepflicht siehe auch Welche Fristen sind bei Beantragung einer Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung zu beachten? ).
Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage verbunden, Personen aus Drittstaaten nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer:innen gelten. Bei Nichtbeachtung dieser Auflage kann die Beschäftigungsbewilligung widerrufen werden.