Spezielle Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung - Künstler

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Aufenthaltsbewilligung – Künstler zusätzlich erfüllt sein: 

1. Künstlerische Tätigkeit
Die Person muss eine Tätigkeit ausüben bzw. beabsichtigen auszuüben, die überwiegend durch Aufgaben künstlerischer Gestaltung bestimmt ist.

In folgenden Berufen wird beispielsweise davon ausgegangen, dass die Tätigkeit im Regelfall überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist: Kunstbildhauer:in, Kunstmaler:in, Kunstzeichner:in, Konservator:in, Restaurator:in, Bühnen- und Filmausstatter:in, Raumgestalter:in, Kostümbildner:in, Modeschöpfer:in (ausgenommen sind Modeberater:in, Formgeber:in und Erzeuger:in), Designer:in, Intendant:in und verwandte Berufe (z.B. Eventmanager:in), Regisseur:in, Spielleiter:in, Choreograph:in, Schauspieler:in, Sprecher:in, Artist:in, Musiker:in, Fotograf:in, Sänger:in, DJ, VJ, Tänzer:in (sofern es sich nicht um eine rein sportliche Ausübung dieser Tätigkeit handelt. Ausnahmen gelten auch für Go-Go-Girls oder Table-Dancer:innen), .

Zum Nachweis geeignete Dokumente: Nachweis über die künstlerische Ausbildung und/oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit.

2. Gesicherter Lebensunterhalt durch künstlerische Tätigkeit

 Der gesicherte Lebensunterhalt während des Aufenthalts muss durch ein Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit gedeckt sein. 

Zum Nachweis geeignete Dokumente Bei unselbstständiger künstlerischer Tätigkeit

  • Vertrag, dem künstlerischen Tätigkeit zugrunde liegt
  • Arbeitgebererklärung nach dem AuslBG: das ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten
  • Die unselbständige Tätigkeit muss überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt sein.


    Bei selbstständiger künstlerischer Tätigkeit

    Vorlage eines schriftlichen Vertrags über die künstlerische Tätigkeit, die länger als 6 Monate dauern wird, beispielsweise Verträge mit Galerien, Theatern oder Konzerthäusern. Anhand dieser Verträge muss der gesicherte Unterhalt nachgewiesen werden.

    Die selbständige Tätigkeit muss überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt sein, sofern der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird.

    Die Abgabe einer Haftungserklärung (siehe oben) ist zulässig.