Spezielle Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung - Künstler
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Aufenthaltsbewilligung – Künstler zusätzlich erfüllt sein:
1. Künstlerische Tätigkeit
Die Person muss eine Tätigkeit ausüben bzw. beabsichtigen auszuüben, die überwiegend durch Aufgaben künstlerischer Gestaltung bestimmt ist.
In folgenden Berufen wird beispielsweise davon ausgegangen, dass die Tätigkeit im Regelfall überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist: Kunstbildhauer:in, Kunstmaler:in, Kunstzeichner:in, Konservator:in, Restaurator:in, Bühnen- und Filmausstatter:in, Raumgestalter:in, Kostümbildner:in, Modeschöpfer:in (ausgenommen sind Modeberater:in, Formgeber:in und Erzeuger:in), Designer:in, Intendant:in und verwandte Berufe (z.B. Eventmanager:in), Regisseur:in, Spielleiter:in, Choreograph:in, Schauspieler:in, Sprecher:in, Artist:in, Musiker:in, Fotograf:in, Sänger:in, DJ, VJ, Tänzer:in (sofern es sich nicht um eine rein sportliche Ausübung dieser Tätigkeit handelt. Ausnahmen gelten auch für Go-Go-Girls oder Table-Dancer:innen), .
Zum Nachweis geeignete Dokumente: Nachweis über die künstlerische Ausbildung und/oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit.
2. Gesicherter Lebensunterhalt durch künstlerische Tätigkeit
Der gesicherte Lebensunterhalt während des Aufenthalts muss durch ein Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit gedeckt sein.
Zum Nachweis geeignete Dokumente Bei unselbstständiger künstlerischer Tätigkeit
Bei selbstständiger künstlerischer Tätigkeit
Vorlage eines schriftlichen Vertrags über die künstlerische Tätigkeit, die länger als 6 Monate dauern wird, beispielsweise Verträge mit Galerien, Theatern oder Konzerthäusern. Anhand dieser Verträge muss der gesicherte Unterhalt nachgewiesen werden.
Die selbständige Tätigkeit muss überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt sein, sofern der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird.
Die Abgabe einer Haftungserklärung (siehe oben) ist zulässig.